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AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen von Kosch Klink Per­for­mance GmbH 

§ 1 Anwendungsbereich 

1.1 Die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) von Kosch Klink Per­for­mance (im nach­fol­gen­den KKP genannt) fin­den nur gegen­über Per­so­nen Anwen­dung, die kei­ne Ver­brau­cher im Sin­ne des § 13 BGB sind.

1.2. Der Kun­de akzep­tiert aus­schließ­lich die Gel­tung die­ser AGB für Geschäf­te mit KKP. Der Kun­de ver­zich­tet auf sei­ne eige­nen AGB. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen kön­nen ver­trag­lich zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bart wer­den. Dies bedarf der Schrift­form und der aus­drück­li­chen Zustim­mung bei­der Vertragsparteien.

1.3. Die AGB sind auf http://www.koschklinkperformance.de/agb abrufbar.

§ 2 Vertragsschluss 

2.1. KKP führt in der Regel vor Erstel­lung eines Ange­bo­tes oder spä­tes­tens vor Ver­trags­schluss ein so genann­tes „Sco­ping“ bei dem Kun­den durch. Dabei wer­den die Vor­aus­set­zun­gen und Umstän­de für eine erfolg­rei­che Leis­tungs­er­brin­gung über­prüft. Bei die­sem Sco­ping wer­den dem Kun­den mög­li­che Risi­ken bzw. Män­gel genannt, die eine ein­wand­freie Durch­füh­rung der Leis­tung behin­dern können.

2.2. Ist ein Ange­bot von KKP als frei­blei­bend bezeich­net, kommt ein rechts­wirk­sa­mer Ver­trag zwi­schen den Par­tei­en nur dann zustan­de, wenn der Kun­de KKP einen Auf­trag erteilt und KKP die­sen annimmt.

2.3. Ist ein Ange­bot von KKP nicht als frei­blei­bend bezeich­net, kommt der Ver­trag zwi­schen den Par­tei­en rechts­wirk­sam zustan­de, wenn der Kun­de das Ange­bot inner­halb der Annah­me­frist annimmt. Ist kei­ne Annah­me­frist von KKP bestimmt, so gilt eine Frist von vier Wochen ab Datum des Ange­bots. Der Zugang bei KKP ist maß­ge­bend für die Annahme.

2.4. Soweit sich KKP Diens­te Drit­ter bedient, wer­den die­se nicht Ver­trags­part­ner des Kun­den, soweit nichts anders ver­ein­bart ist.

2.5. Für das Zustan­de­kom­men des Ver­tra­ges wesent­li­che Erklä­run­gen haben alle in Text­form zu erfolgen.

§ 3 Vertragsgegenstand 

Art und Umfang der von KKP zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen erge­ben sich aus dem ent­spre­chen­dem Ange­bot und ggf. wei­te­ren Leis­tungs­be­schrei­bun­gen, wel­che aus Ver­trä­gen, Kon­zep­ten oder ähn­li­chen Unter­la­gen zu ent­neh­men sind.

§ 4 Leis­tungs­ter­mi­ne und Verzögerungen 

4.1. Bei­de Par­tei­en ver­ein­ba­ren sämt­li­che Leis­tungs­ter­mi­ne grund­sätz­lich in Text­form vor Beginn der Ver­trags­durch­füh­rung fest.

4.2. Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund von höhe­rer Gewalt (Streik, behörd­li­che Anord­nung, Stö­rung der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on, etc.), Umstän­den im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Kun­den (Nicht-Erbrin­gung der Mit­wir­kungs­pflicht , Ände­rung des Pro­jekts, etc.) sowie Ereig­nis­se, wel­che KKP die Erbrin­gung der geschul­de­ten Leis­tung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen, hat KKP nicht zu vertreten.

4.3 Ist KKP mit wesent­li­chen ver­trag­li­chen Leis­tun­gen in Ver­zug, ist von dem Kun­den eine ange­mes­se­ne Nach­frist zur Erbrin­gung der Leis­tung zu set­zen, bevor der Kun­de zum Rück­tritt von dem Ver­trag berech­tigt ist. Die Nach­frist­set­zung hat in Text­form zu erfolgen.

§ 5 Leistungsänderungen 

5.1. KKP behält sich das Recht vor, bei glei­cher Ver­gü­tung Leis­tun­gen unwe­sent­lich zu ändern oder gering­fü­gig zu erwei­tern. Dies gilt beson­ders bei Ände­rung der Geset­zes­la­ge oder bei bran­chen­üb­li­chen Änderungen.

5.2. Hat der Kun­de Ände­rungs­an­for­de­run­gen an KKP, wer­den die­se von bei­den Par­tei­en bewer­tet und müs­sen dann gemein­sam und in Schrift­form frei­ge­ge­ben wer­den, um Bestand­teil des Ver­tra­ges zu werden.

§ 6 Mitwirkungspflichten 

6.1. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, KKP alle für den Auf­trag rele­van­ten Infor­ma­tio­nen mit­zu­tei­len. Feh­len­de, neue oder geän­der­te Infor­ma­tio­nen und Umstän­de sind von dem Kun­den unver­züg­lich (ohne schuld­haf­tes Zögern) KKP mit­zu­tei­len. Erfolgt die unver­züg­li­che Mit­tei­lung durch den Kun­den nicht in Text­form (Tele­fo­nat oder per­sön­lich), hat die­ser noch­mals die Mit­tei­lung, über geän­der­te Infor­ma­tio­nen oder Umstän­de, zum nächst mög­li­chen Zeit­punkt, in Text­form KKP mitzuteilen.

6.2. Der Kun­de hat KKP Ände­run­gen sei­ner Fir­ma, Anschrift oder ande­ren Kon­takt­in­for­ma­tio­nen umge­hend in Text­form mitzuteilen.

6.3. Der Kun­de unter­stützt, durch Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen, Daten­ma­te­ri­al sowie Soft­ware (nach­fol­gend: Hilfs­mit­tel), KKP bei der Erfül­lung der ver­trag­li­chen Leistung.

6.4. Der Kun­de hat KKP alle für die Erfül­lung des Ver­tra­ges nöti­gen Hilfs­mit­tel zur Ver­fü­gung zu stel­len. Wer­den Hilfs­mit­tel von dem Kun­den teil­wei­se oder nicht recht­zei­tig bereit­ge­stellt, hat KKP das Recht, den ent­stan­de­nen Mehr­auf­wand abzurechnen.

6.5. Der Kun­de ist dazu ver­pflich­tet eige­ne Mit­ar­bei­ter in aus­rei­chen­der Zahl zur Durch­füh­rung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bereit­zu­stel­len, wel­che die not­wen­di­ge Exper­ti­se besit­zen zuge­si­cher­te Zusam­men­ar­bei­ten zu bewerkstelligen.

6.6. Der Kun­de ermög­licht KKP die Instal­la­ti­on von Soft­ware, falls dies für die Nut­zung der Diens­te von KKP erfor­der­lich ist und der Kun­de die Instal­la­ti­on nicht selbst vor­neh­men kann.

6.7. Der Kun­de erkennt an, dass sämt­li­che Ände­rungs­ar­bei­ten an den von KKP erbrach­ten Arbeits­er­geb­nis­sen oder Leis­tun­gen im Grund­satz nur von KKP durch­ge­führt wer­den dür­fen. Aus­nah­me­re­ge­lun­gen müs­sen schrift­lich ver­ein­bart werden.

§ 7 Ver­stoß gegen Mitwirkungspflichten 

7.1 Ver­letzt der Kun­de schuld­haft eine Mit­wir­kungs­pflicht, hat KKP das Recht, den Kun­den schrift­lich zur Ein­hal­tung der Mit­wir­kungs­pflicht auf­zu­for­dern. Nach zwei­ma­li­ger Auf­for­de­rung ohne Erfolg, wegen einer oder meh­re­ren Pflicht­ver­let­zun­gen des Kun­den, ist KKP dazu berech­tigt, von dem Ver­trag zurück­zu­tre­ten bzw. bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen frist­los zu kün­di­gen. Die Pflicht zur Ver­gü­tung durch den Kun­den bleibt davon grund­sätz­lich unberührt.

7.2. Wei­ter ist der Kun­de zum Ersatz sämt­li­cher Schä­den, Mehr­auf­wen­dun­gen ein­schließ­lich des ent­gan­ge­nen Gewinns, an KKP ver­pflich­tet, wel­che aus Zif­fer 7.1. resultieren.

§ 8 Prei­se, Ver­gü­tun­gen, Kosten 

8.1. Alle Prei­se rich­ten sich nach dem Ange­bot von KKP und sind grund­sätz­lich Net­to­prei­se zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehrwertsteuer.

8.2. Haben der Kun­de und KKP kei­ne ein­deu­ti­ge Ver­ein­ba­rung über die Ver­gü­tung der Leis­tun­gen von KKP getrof­fen, erfolgt die Ver­gü­tung nach Zeit­auf­wand nach den zu Grun­de lie­gen­den Ver­gü­tungs­sät­zen. Kos­ten­vor­anschlä­ge und Bud­get­pla­nun­gen sind grund­sätz­lich unverbindlich.

8.3. Vom Kun­den ver­ur­sach­ter Mehr­auf­wand und zusätz­lich anfal­len­de Kos­ten für vom Kun­den gewünsch­te zusätz­li­che Leis­tun­gen, wel­che im Auf­trag nicht erfasst sind, wer­den nach vori­ger bspra­che geson­dert abge­rech­net und von dem geson­dert Kun­den bezahlt.

8.4. Kos­ten­stei­ge­run­gen, die nach Ver­trags­schluss ein­tre­ten, wel­che nicht von KKP zu ver­tre­ten sind, wer­den dem Kun­den berech­net. Der Kun­de ist dadurch weder zum Rück­tritt noch zur Kün­di­gung des Ver­tra­ges berech­tigt. Eine Aus­nah­me stellt eine Kos­ten­stei­ge­rung von mehr als 20 Pro­zent des ver­ein­bar­ten Gesamt­prei­ses dar.

8.5. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, die ver­ein­bar­ten Stun­den­sät­ze jähr­lich zum 1. Novem­ber auto­ma­tisch um 5 % anzupassen. 

8.6. Die Anpas­sung erfolgt auf Grund­la­ge der Infla­ti­ons­ra­te und wei­te­rer wirt­schaft­li­cher Fak­to­ren, die die Kos­ten­struk­tur von KKP beein­flus­sen. Soll­te der Auf­trag­ge­ber mit der Anpas­sung nicht ein­ver­stan­den sein, hat er das Recht, den Ver­trag inner­halb von 14 Tagen nach Erhalt der Mit­tei­lung zu kün­di­gen. Erfolgt kei­ne Kün­di­gung, gel­ten die neu­en Stun­den­sät­ze als akzeptiert.

8.7. Kosch Klink Per­for­mance GmbH wird den Kun­den min­des­tens 30 Tage vor Inkraft­tre­ten der neu­en Stun­den­sät­ze schrift­lich informieren.

§ 9 Zahlungsbedingungen 

9.1. Die Abrech­nung der Ver­gü­tung durch KKP erfolgt, wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, wie im Ange­bot genannt. Grund­sätz­lich ist die Ver­gü­tung von dem Kun­den an KKP spä­tes­tens sie­ben Tage nach Rech­nungs­ein­gang und ohne Abzug, inklu­si­ve der Mehr­wert­steu­er (brut­to) fäl­lig. Die Zah­lung erfolgt durch Bank­über­wei­sung auf ein von KKP ange­ge­be­nes Konto.

9.2. Kos­ten für Ser­ver­mie­ten, Domains, SSL-Zer­ti­fi­ka­te und ähn­li­che Dienst­leis­tun­gen wer­den jähr­lich im Vor­aus berech­net. Die For­de­rung ist von dem Kun­den spä­tes­tens sie­ben Tage nach Rech­nungs­er­halt zu beglei­chen. Die­se Kos­ten wer­den grund­sätz­lich als sepa­ra­te Rech­nungs­po­si­ti­on aufgeführt.

9.3. Ein­wen­dun­gen des Kun­den gegen Ent­gelt­ab­rech­nun­gen von KKP sind in Text­form zu erhe­ben. Rech­nun­gen gel­ten als vom Kun­den geneh­migt, wenn die­ser nicht inner­halb von zwei Wochen die­sen wider­spro­chen hat. Ent­schei­den für die Frist­ein­hal­tung ist der Zugang bei KKP.

§ 10 Eigen­tums­rech­te, Nut­zungs­rech­te und Vor­be­halt der Zahlung 

10.1. Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung der Ver­gü­tung blei­ben die gelie­fer­ten oder erbrach­ten Leis­tun­gen, ins­be­son­de­re erstell­te Kam­pa­gnen und Stra­te­gien, im Eigen­tum von KKP. Die Ein­räu­mung von ver­ein­bar­ten Nut­zungs­rech­ten an der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tung erfolgt eben­falls vor­be­halt­lich bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung der ver­ein­bar­ten Vergütung.

10.2. Die Ein­räu­mung von Eigentums‑, Besitz- und Nut­zungs­rech­te an Pro­gramm­codes einer von KKP pro­gram­mier­ten Soft­ware rich­tet sich nach den mit dem Kun­den getrof­fe­nen Indi­vi­du­al­ab­re­den. Wur­de zwi­schen den Par­tei­en kei­ne ein­deu­ti­ge indi­vi­du­el­le Rege­lung getrof­fen, so wird nur ein ein­fa­ches und nicht über­trag­ba­res Nut­zungs­recht dem Kun­den ein­ge­räumt. Ent­spre­chen­des gilt auch für Pro­gramm­bi­blio­the­ken und Quell­text­bi­blio­the­ken. KKP ist dazu berech­tigt, die ent­spre­chen­de Quell­codes und Pro­gramm­bi­blio­the­ken auch für ande­re Pro­jek­te zu ver­wen­den und für die­se eben­falls Nut­zungs­rech­te einzuräumen.

10.3. Die Eigentums‑, Besitz- und Nut­zungs­rech­te an allen Vor­ar­bei­ten und Zwi­schen­er­geb­nis­sen, wie Kon­zep­te, Skiz­zen und Ent­wür­fe, ver­blei­ben, unab­hän­gig der Zah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung, bei KKP. KKP ist wei­ter dazu berech­tigt die­se Vor­ar­bei­ten für ande­re Pro­jek­te bzw. Kun­den zu ver­wen­den oder weiterzuentwickeln.

10.4. Wei­ter hat KKP das unein­ge­schränk­te Recht, mit ver­trags­in­halt­li­chen Leis­tun­gen Eigen­wer­bung (u.a. Mes­sen, Prä­sen­ta­tio­nen, Aus­schrei­bun­gen, etc.) zu betrei­ben. Fer­ner hat KKP das Recht, die Fir­ma des Kun­den und des­sen Kenn­zei­chen für Refe­renz­zwe­cke abzu­bil­den. Eine Aus­nah­me stellt eine im Vor­aus, von bei­den Par­tei­en schrift­lich ver­ein­bar­te, Eini­gung über Still­schwei­gen da.

10.5. Im Übri­gen rich­tet sich der Umfang der Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten nach indi­vi­du­al­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen und den gesetz­li­chen Bestimmungen.

§ 11 Zahlungsverzug 

11.1. Ist ein Kun­de mit sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen in Ver­zug, ist KKP nach Set­zung und Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist berech­tigt, die Inter­net­prä­senz und alle sons­ti­gen Ver­trags­leis­tun­gen ein­zu­stel­len bzw. zurück­zu­hal­ten, bis die Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen des Kun­den voll­stän­dig oder, nach Abspra­che mit KKP, teil­wei­se erfüllt sind. Für die Reak­ti­vie­rung der Inter­net­prä­senz hat der Kun­de eine Pau­scha­le von 50 Euro (net­to) zu bezahlen.

11.2. Bei Zah­lungs­ver­zug ist KKP außer­dem dazu berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in der jeweils gesetz­li­chen Höhe, min­des­tens jedoch acht Pro­zent­punk­te über dem Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank. Je Rech­nung Wei­ter Gel­tend­ma­chung von Ver­zugs­schä­den bleibt KKP aus­drück­lich vorbehalten.

§ 12 Män­gel­ge­währ­leis­tung sei­tens KKP 

12.1. Der Kun­de hat die Unter­su­chungs- und Rüge­pflich­ten nach § 377 HGB ein­zu­hal­ten. Erkenn­ba­re Män­gel der ver­trag­li­chen Leis­tung sind spä­tes­tens drei Wochen nach Über­gan­ge bzw. Zur­ver­fü­gung­stel­lung schrift­lich von dem Kun­den zu rügen.

12.2. KKP ist dazu berech­tigt, die Nach­er­fül­lung solan­ge zu ver­wei­gern, bis der Kun­de nicht mehr mit Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen in Ver­zug ist.

12.3. Die Gewähr­leis­tung für sämt­li­che Män­gel beträgt zwölf Mona­te ab Übergabe.

§ 13 Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kun­den bei Nach­er­fül­lung durch KKP 

13.1. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, alle zumut­ba­ren und erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu tref­fen, die eine unver­züg­li­che Bewer­tung der Män­gel und etwa­ige Schä­den und deren Ursa­chen ermög­li­chen. Der Kun­de hat sei­ner gesetz­li­chen Scha­dens­min­de­rungs­pflicht nachzukommen.

13.2. Der Kun­de hat KKP alle durch Nach­er­fül­lung ent­stan­de­nen Kos­ten zu erset­zen, wenn der Man­gel oder die Schä­den nicht in dem Ver­ant­wor­tungs­be­reich von KKP lie­gen. Die Abrech­nung erfolgt nach den gül­ti­gen Ver­gü­tungs­sät­zen und geson­der­ter Abrech­nung und Bezahlung.

§ 14 Haftungsbeschränkung 

14.1. KKP haf­tet nicht für Fehl­funk­tio­nen, Män­gel oder Schä­den, die auf Hilfs­mit­tel des Kun­den beruhen.

14.2. KKP haf­tet nicht für Fehl­funk­tio­nen, Män­gel oder Schä­den, die auf eigen­mäch­ti­ge Ände­run­gen des Kun­den an der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tung zurück­zu­füh­ren sind.

14.3. KKP haf­tet nicht für Stö­run­gen oder Aus­fäl­le der Infra­struk­tur oder der Über­tra­gungs­we­gen des Internets.

14.4. Für den Ver­lust von Daten und Pro­gram­men haf­tet KKP inso­weit nicht, wenn der Kun­den es unter­las­sen hat, Daten­si­che­run­gen oder ähn­li­che Maß­nah­men durch­zu­füh­ren, sodass Daten wie­der­her­ge­stellt wer­den können.

14.5. Für Schä­den aus Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit haf­tet KKP nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Dies gilt auch für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit sei­tens KKP. Eine zwin­gen­de gesetz­li­che Haf­tung für Pro­dukt­feh­ler bleibt eben­falls unberührt.

14.6. Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit haf­tet KKP nur, wenn ver­trags­we­sent­li­che Pflich­ten ver­letzt wur­den. In sol­chen Fäl­len ist die Haf­tung auf Schä­den begrenzt, mit denen bei der Ent­ste­hung des Ver­tra­ges in typi­scher Wei­se gerech­net wer­den müssen.

14. 7. Wei­ter ist jede Haf­tung von KKP ausgeschlossen.

§ 15 Auf­rech­nung von Forderungen 

Dem Kun­den steht das Recht zur Auf­rech­nung gegen For­de­run­gen von KKP nur soweit zu, wie die­se unbe­strit­ten und rechts­kräf­tig sind.

§ 16 Bestim­mun­gen für digi­ta­le Projekte 

16.1. Die Ver­trags­par­tei­en legen Art und Umfang des digi­ta­len Pro­jekts (Stra­te­gien, Kam­pa­gnen, etc.) und der dazu­ge­hö­ri­gen Dienst­leis­tun­gen ein­ver­nehm­lich in Text­form fest.

16.2. Durch geson­der­te Ver­ein­ba­rung und Ver­gü­tung erstellt KKP ein Pflich­ten­heft bzw. Pro­jekt­do­ku­men­ta­ti­on. Das Pflich­ten­heft baut auf dem Kon­zept auf und spe­zi­fi­ziert die Kun­den­an­for­de­run­gen an KKP. Dabei wird beson­ders fest­ge­hal­ten, wann die Anfor­de­run­gen des Kun­den durch KKP rea­li­siert sind.

16.3. Gestal­tet oder ent­wi­ckelt KKP ein digi­ta­les Pro­jekt, so behält sich KKP das Recht vor, nach Abspre­che mit dem Kun­den, die vom Kun­den vor­ge­ge­be­ne Inhal­te zu ver­än­dern oder kor­ri­gie­ren, dass eine opti­ma­le Dar­stel­lung des Pro­jekts gewähr­leis­tet ist.

16.4. Erstellt KKP Wer­ke für die Ver­wen­dung im Inter­net, Intra­net oder Extra­net, so stellt KKP sicher, dass die Wer­ke auf der bei Auf­trags­er­tei­lung meist ver­brei­te­ten Ver­si­on von Brow­ser Soft­ware und Betriebs­sys­te­men (Micro­soft Win­dows, Apple Mac OS), genutzt wer­den kön­nen. Für die Lauf­fä­hig­keit auf ande­ren Sys­te­men über­nimmt KKP kei­ne Gewähr.

16.5. Für die Rechts­mä­ßig­keit des Inhalts der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tung ist aus­schließ­lich der Kun­de ver­ant­wort­lich. Die Inhal­te dür­fen nicht gegen gel­ten­des Recht und ande­re Vor­schrif­ten oder Auf­la­gen ver­sto­ßen. KKP trifft kei­ne Prü­fungs­pflicht oder Haf­tung für die vom Kun­den bereit­ge­stell­ten Inhal­te. Bei gra­vie­ren­den Ver­stö­ßen der Inhal­te des Kun­den gegen gel­ten­des Recht, kann KKP den Kun­den dar­auf hin­wei­sen. Wei­ter ist KKP dazu berech­tigt evi­dent unzu­läs­si­ge Inhal­te des Kun­den, nicht wei­ter zu ver­wen­den bzw. zu ver­öf­fent­li­chen. Die Ver­pflich­tung des Kun­den zur ver­trags­ge­mä­ßen Leis­tung der Ver­gü­tung bleibt davon unberührt.

16.6. Die ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen wer­den auf­grund geson­der­ter Ver­ein­ba­rung wäh­rend der Erstel­lung auf ihre ver­trags­ge­mä­ße Funk­tio­na­li­tät und Ver­wen­dung durch KKP getes­tet. Der Kun­de ist zur Mit­wir­kung verpflichtet.

16.6.1. Alle, für den Test rele­van­te Infor­ma­tio­nen, wer­den dem Kun­den von KKP recht­zei­tig mitgeteilt.

16.6.2. Im Rah­men des Tests erstel­len die Par­tei­en im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men ein Test­pro­to­koll, wel­ches Ände­run­gen, Män­gel oder ande­re tech­ni­sche Umstän­de ent­hält und von bei­den Par­tei­en unter­schrie­ben wird.

16.6.3. Gibt der Kun­de im Rah­men des Tests Män­gel oder Abwei­chun­gen der Erstel­lungs­leis­tung nicht zu Pro­to­koll, gel­ten die Erstel­lungs­leis­tun­gen durch KKP als ver­trags­ge­mäß erbracht. Kommt der Kun­de sei­ner Pflicht an der Teil­nah­me des Tests schuld­haft nicht oder nicht voll­stän­dig, nach gilt ent­spre­chen­des. Die Pflicht des Kun­den, auch nach Durch­füh­rung des Tests auf erkenn­ba­re Män­gel hin­zu­wei­sen, bleibt davon unberührt.

§ 17 Bestim­mun­gen für Con­tent Manage­ment Systeme 

17.1. KKP stellt dem Kun­den auf Ver­ein­ba­rung und Ver­gü­tung Con­tent Manage­ment Sys­te­me (CMS) zur Ver­fü­gung, die ent­we­der von KKP oder Dritt­un­ter­neh­men pro­gram­miert und lizen­siert werden.

17.2. Die Lie­fe­rung, Lizen­sie­rung, Gewähr­leis­tung und ggf. Garan­tie­be­din­gun­gen rich­ten sich nach den ent­spre­chen­den Bedin­gun­gen des Dritt­un­ter­neh­mers. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, die­se gewis­sen­haft einzuhalten.

§ 18. Pflegeleistungen 

Unter Pfle­ge­leis­tun­gen durch KKP sind Ände­run­gen und Erwei­te­run­gen von Pro­jek­ten zu ver­ste­hen. Pfle­ge­leis­tun­gen sind kei­ne grund­le­gen­de Neu­ge­stal­tun­gen oder Umge­stal­tun­gen von Pro­jek­ten. Die Erbrin­gung von Pfle­ge­leis­tun­gen durch KKP erfolgt außer­halb der Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tung von KKP und wird geson­dert nach Ver­ein­ba­rung abgerechnet.

§ 19 Sup­port und Wartung

19.1. Nach Ablauf der Ver­trags­lauf­zeit, ist für die Inan­spruch­nah­me der Sup­port- und War­tungs­lei­tun­gen von KKP, ein sepa­ra­ter Ver­trag mit geson­der­ter Ver­gü­tung und Abrech­nung zwi­schen den Par­tei­en zu schlie­ßen. Die Abrech­nung erfolgt grund­sätz­lich durch eine indi­vi­du­el­le Sup­port- Pau­scha­le oder bzw. zusätz­lich auf 15-Minu­ten-Basis und zu den aktu­el­len Ver­gü­tungs­sät­zen von KKP. Indi­vi­du­el­le Ände­run­gen und Anpas­sun­gen sind grund­sätz­lich mög­lich und haben in Schrift­form zu erflogen.

§ 20 Pro­vi­der- und pro­vi­der­ähn­li­che Leistungen 

Der Kun­de bevoll­mäch­tigt KKP in sei­nem Namen und auf sei­ne Rech­nung zur Bean­tra­gung eines Domain­na­mens und zur Domain­er­stel­lung. KKP haf­tet nicht für die Ver­füg­bar­keit des Domain­na­mens. Wei­ter über­nimmt KKP auch kei­ne Gewähr dafür, dass die vom Kun­den gewünsch­te Domain ist oder auf Dau­er Bestand haben.

§21 Daten­schutz

21.1. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten erhebt, ver­ar­bei­tet und nutzt KKP im Rah­men der daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen ohne wei­te­re Ein­wil­li­gung nur, wenn die­se für die Ver­trags­durch­füh­rung oder Abrech­nung erfor­der­lich sind.

21.2. Der Kun­de wird aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass ein umfas­sen­der Daten­schutz für Daten­über­tra­gun­gen in offe­nen Net­zen nicht gewähr­lei­tet wer­den kann. Der Kun­de ist sich bewusst, dass der Pro­vi­der, auf Web­ser­vern gespei­cher­te Daten, aus tech­ni­scher Sicht, jeder­zeit ein­se­hen kann. Auch unbe­fug­te Drit­te sind unter Umstän­den in der Lage, Ein­fluss auf Daten und den Daten­ver­kehr zu neh­men. Für auf Web­ser­vern gespei­cher­te Daten trägt der Kun­de allein und voll­um­fäng­lich selbst Sorgfalt.

§ 22 Geheimhaltung 

22.1. Die Daten, Unter­la­gen, Kennt­nis­se, Ideen und Erfah­run­gen, wel­che zwi­schen den Par­tei­en aus­ge­tauscht wur­den, dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den. Die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung gilt auch für bei­de Par­tei­en über die Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses hinaus.

22.2. Über­ge­be­ne Unter­la­gen einer Ver­trags­par­tei an die ande­re, für die nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses kein berech­tig­tes Inter­es­se zum Besitz besteht, sind der ande­ren Ver­trags­par­tei herauszugeben.

§ 23 Abwerbungsverbot 

Wäh­rend der Dau­er der Zusam­men­ar­beit und für den Zeit­raum von einem Jahr danach, ist es dem Kun­den nicht gestat­tet Mit­ar­bei­ter von KKP abzu­wer­ben. Im Fall der schuld­haf­ten Zuwi­der­hand­lung hat der Kun­de eine ange­mes­se­ne Ver­trags­stra­fe zu zah­len, wel­che im Streit­fall von einem zustän­di­gen Gericht zu über­prü­fen ist.

§ 24 Forderungsabtretung 

Die Abtre­tung von einer oder meh­re­ren For­de­run­gen ist nur mit vor­he­ri­ger und schrift­li­chen Zustim­mung der ande­ren Ver­trags­par­tei zuläs­sig. Die Zustim­mung darf nicht unge­recht­fer­tigt ver­wei­gert werden.

§ 25 Zurückbehaltung 

Der Kun­de kann ein Zurück­be­hal­tungs­recht nur wegen Ansprü­chen aus dem jewei­li­gen Ver­trags­ver­hält­nis gel­tend machen.

§ 26 Anzah­lung, Rechnungsstellung 

26.1. Sofern kei­ne Ver­trag­li­chen Neben­ab­spra­chen erfolg­ten ist u Beginn des Pro­jek­tes zur Web­sei­te 50 % der Gesamt­sum­me als Anzah­lung fäl­lig. Äqui­va­lent wird im Online Mar­ke­ting die Sum­me der Start­pha­se gleich bei Beginn des Pro­jek­tes fäl­lig. Die ein­zel­nen Teil­leis­tun­gen wer­den jeweils zum Monats­en­de in Form von Abschlags­zah­lun­gen abgerechnet.

26.2. Bei Ände­rung des Umfangs der gewünschten Dienst­leis­tun­gen wäh­rend des Pro­jekt­ver­laufs ist nach Abspra­che eine Zusatz- oder Nach­kal­ku­la­ti­on erforderlich.

§ 27 Ver­trags­lauf­zeit, Kündigungsfristen 

27.1. Ein Ver­trag kommt mit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung der Ange­bots­an­nah­me oder der Inan­spruch­nah­me der Leis­tung durch den Kun­den zustan­de und wird für die im Ver­trag bezeich­ne­te Min­dest­lauf­zeit geschlossen.

27.2 Der Ver­trag wird für die im Ver­trag genann­te Ver­trags­lauf­zeit abge­schlos­sen. Ist der Ver­trag auf eine bestimm­te Lauf­zeit fest­ge­legt, so kann die­ser mit einer Frist von drei Mona­ten von bei­den Sei­ten zum Lauf­zeit­ende gekün­digt werden.

27.3. Der Ver­trag ver­län­gert sich nach den Bedin­gun­gen des Ver­tra­ges ent­spre­chend auto­ma­tisch um wei­te­re 6 Mona­te, wenn kei­ne Frist­ge­rech­te Kün­di­gung erfolgt.

27.4. Das Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt von die­ser Rege­lung unberührt.

27.5. Eine Kün­di­gung bedarf der schrift­li­chen Kün­di­gung per Post.

§ 28 Schlussbestimmungen 

28.1. Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen die­ser AGB oder des jewei­li­gen Ver­tra­ges sowie ver­trags­we­sent­li­che Mit­tei­lun­gen müs­sen in Schrift­form und mit Zustim­mung bei­der Par­tei­en erfolgen.

28.2. Nich­ti­ge oder unwirk­sa­me Bestim­mun­gen des jewei­li­gen Ver­tra­ges der Par­tei­en und der ABG füh­ren nicht zur Unwirk­sam­keit oder Nich­tig­keit des Ver­tra­ges oder der AGB. Unwirk­sa­me oder nich­ti­ge Bestim­mun­gen wer­den unter Berück­sich­ti­gung des wirt­schaft­li­chen Zwecks, so ange­passt durch bei­de Par­tei­en, dass die­se den recht­lich zuläs­si­gen Rah­men mög­lichst nahe kommen.

28.3. Erfül­lungs­ort ist Saar­brü­cken, Saar­land, Deutschland.

28.4. Gerichts­stand ist der Sitz von KKP, Kosch Klink Per­for­mance GmbH. Zur­zeit Amts­ge­richt Saar­brü­cken, Saar­land, Deutsch­land. 28.5. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

Stand: 01.07.2024, Saarbrücken